Pressemitteilung Nr. 3/2026
Düsseldorf/Bielefeld/Detmold. Zum Beginn des neuen Jahres haben Landeskirchen und Diakonie im Rheinland, in Westfalen und Lippe die „Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt“ übernommen. Sie ist im Zuständigkeitsbereich der drei Landeskirchen wie auch in anderen Regionen Deutschlands zum 1. Januar in Kraft getreten und regelt die einheitlichen Grundlagen zur Anerkennung des erlittenen Leides. Zudem setzt sie den Rahmen für Anerkennungszahlungen, die betroffenen Personen zustehen.
Die Anerkennungsrichtlinie, die im Rahmen des Beteiligungsforums in enger Zusammenarbeit mit Betroffenenvertreter*innen entstanden war, hatte die EKD ihren 20 Gliedkirchen sowie den Diakonischen Werken im vergangenen Jahr zur Umsetzung empfohlen. Die drei evangelischen Kirchen im Westen – die Evangelische Kirche im Rheinland (EKiR), die Evangelische Kirche von Westfalen (EKvW) und die Lippische Landeskirche – sowie das Diakonische Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. – Diakonie RWL haben die uneingeschränkte Umsetzung der Richtlinie daraufhin beschlossen. Damit zählt der Verbund West zu den ersten Verbünden in Deutschland, in denen die neue Anerkennungsrichtlinie zur Anwendung kommt.
In jedem Fall Pauschalbetrag von 15.000 Euro
Auch künftig wird eine unabhängig und weisungsfrei agierende, ehrenamtlich besetzte Kommission die Anträge auf Anerkennung des erlittenen Leides bearbeiten. Handelt es sich bei der Tat um einen Straftatbestand nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung), so steht der betroffenen Person in jedem Fall als Anerkennungsleistung pauschal ein Betrag in Höhe von 15.000 Euro zu. Zusätzlich wird im Einzelfall über eine weitere, individuell zu bemessene Anerkennungsleistung entschieden.
Entscheidung wird begründet mitgeteilt
Die Entscheidung der Kommission erfolgt auf Grundlage der vorliegenden Informationen und wird begründet mitgeteilt, auf Wunsch auch persönlich. Das Verfahren ist bewusst niedrigschwellig angelegt: Im Mittelpunkt steht die Plausibilität der Schilderungen, nicht der Nachweis im strafrechtlichen Sinn.
Gegebenenfalls Anpassung der Leistung
Informationen und Anträge können Betroffene von dieser Seite herunterladen und auf Wunsch mit Unterstützung der Fachstelle der Diakonie RWL gemeinsam ausfüllen. Wer im Bereich von evangelischer Kirche oder Diakonie schon in der Vergangenheit Anerkennungsleistungen erhalten hat, kann sich erneut an die Kommission wenden. Das neue Verfahren bietet die Möglichkeit einer Überprüfung und gegebenenfalls der Anpassung der Leistungen.
Vereinheitlichung der Standards
Kirchen und Diakonie wollen mit der Vereinheitlichung der Anerkennungsstandards weiter Verantwortung für Unrecht und Leid übernehmen, das Menschen im kirchlich-diakonischen Kontext erfahren haben. Allen Beteiligten ist bewusst, dass es sich in jedem Fall lediglich um die Anerkennung erlittenen Leides handeln kann, nie jedoch um Wiedergutmachung. Weitere Ansprüche resultieren aus den Anerkennungsverfahren nicht.
