Meldestelle

Ihr Kontakt zur Meldestelle

Sie möchten einen Fall oder einen Verdacht sexuellen Missbrauchs bzw. sexualisierter Gewalt melden? Sie haben etwas beobachtet oder eine Information erhalten, die Ihnen Sorge bereitet? Sie sind selbst betroffen?

Die Meldestelle für sexualisierte Gewalt ist montags bis freitags von 9 bis 15 Uhr erreichbar.

Sollten wir während Ihres Anrufs bereits in einem Gespräch sein, rufen wir Sie schnellstmöglich zurück.

Sie können auch gerne per E-Mail mit uns Kontakt aufnehmen.

Kontakt zur Meldestelle

 

Wir nehmen jede Meldung ernst.

Meldungen werden daher bei uns registriert und lösen eine Prüfung und ggf. ein Interventionsverfahren aus. Ein Team aus Fachkräften tritt in der Folge als Interventionsteam zur weiteren Beratung zusammen.  Wir leiten daher Ihre Meldung – selbstverständlich vertraulich – zur Kenntnis intern weiter. Hierbei erhalten die  Vizepräses, Pressestelle, zuständige Juristin/zuständiger Jurist, kirchliche Ansprechstelle und Interventionsmanager*in Kenntnis. Auf lokaler Ebene werden die Superintendent*in und die Leitung der betroffenen Stelle oder Einrichtung (z. B. die Vorsitzenden des Presbyteriums) über die Meldung informiert.  Mehr Informationen zu unserer Intervention …

Sie sind noch nicht sicher, ob sie eine Meldung machen möchten oder aufgrund der bestehenden Meldepflicht müssen oder ob es sich überhaupt um sexualisierte Gewalt im kirchlichen Kontext handelt?

Die Vertrauenspersonen Ihres Kirchenkreises werden dazu gerne Ihre Fragen beantworten. Für vertrauliche und anonyme Gespräche können Sie sich zudem an unsere Ansprechstelle wenden. Sie erreichen Petra Müller unter Telefon 0211 4562-391.

In akuten Notfällen oder bei einer unmittelbaren Gefährdung wenden Sie sich bitte direkt an die Polizei über den Notruf 110. Für vertrauliche und anonyme Unterstützung rund um die Uhr steht außerdem die Telefonseelsorge unter Telefon 0800 1110111, 0800 1110222 oder 116 123 zur Verfügung.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie Berufsgeheimnisträger*) sind, benötigen Sie vor der Meldung eine Schweigepflichtentbindung (gem. § 203 StGB) der betroffenen Menschen. Auch in diesem Fall dürfen Sie sich zur Klärung vertraulich an unsere Ansprechstelle wenden.

 

 

 

*)

  • Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert (dabei handelt es sich um Ergotherapeuten, Logopäden, Hebammen, Pflegefachkräfte z. B. in der Gesundheits-, Kinderkranken- und Altenpflege, Notfallsanitäter, PTA, Diätassistenten, Orthopisten, Masseure, Physiotherapeuten, psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten).
  • Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung;
  • Eheberater, Familienberater, Erziehungsberater, Jugendberater, Suchtberater
    und Tätigkeit in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist (auch Kirche)
  • Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
  • „staatlich anerkannte Sozialarbeiter“ oder „staatlich anerkannte Sozialpädagogen“

Dies betrifft grundsätzlich nur solche Personen, die berechtigt sind, diese Berufsbezeichnung zu führen.

Nicht unter die Aufzählung fallen Heilpädagog*innen, staatlich anerkannte Erzieher*innen, Kindergärtner*innen, Erziehungswissenschaftler*innen, Diplom-Kindheits- und Rehabilitationspädagog*innen, auch dann nicht, wenn sie auf einer Stelle Einsatz finden, die als klassische Einsatzstelle von Sozialarbeiter*innen gilt.